Patientenverfügung

Zu den schwersten Fragen im Leben gehört es, Entscheidungen darüber zu treffen, wie sie behandelt werden möchten in Zeiten schwerer, unwiderruflicher oder gar todbringender Erkrankungen.
Jeder von uns kann aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls in eine Situation kommen, nicht mehr selber Entscheidungen treffen zu können. In akuter Lebensgefahr, in der kein Aufschub möglich ist, darf auch ohne persönliche Zustimmung ärztlich gehandelt werden. Liegt jedoch keine akute Lebensgefahr vor und ist der Patient nicht einwilligungsfähig, muss entweder der (mutmaßliche) Wille durch eine Patientenverfügung und Bevollmächtigte ermittelt oder der Betreuungsrichter eingeschaltet werden. Der Betreuungsrichter oder ein durch ihn bestellter Betreuer, kennt den Patienten zumeist nicht und muss dann für ihn entscheiden. Ohne konkrete zuvor schriftlich festgelegte Anhaltspunkte ist dies beinahe unmöglich. Aus diesem Grund ist es sinnvoll und ratsam, sich hierzu Gedanken zu machen und dies auch schriftlich zu fixieren. Hierbei geht es darum, präzise Behandlungswünsche für bestimmte Situationen zu formulieren. Liegt eine Patientenverfügung vor und treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.

Weitere Informationen und Fomulierungshilfen erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.